Allgemeine Geschäftsbedingungen und rechtliche Hinweise
1. Zwischen der Efferz Immobilien GmbH und dem Kunden kommt ein Maklervertrag entweder durch die Inanspruchnahme unserer Dienstleistungen auf der Grundlage bzw. der Kenntnis der für die erfolgreiche
Nachweis-/Vermittlungstätigkeit anfallenden Provisionsforderung oder durch schriftliche Vereinbarung zustande.
2. Unsere Immobilienexposés mit sämtlichen enthaltenen Informationen sind ausschließlich für den jeweils adressierten Kunden als Empfänger bestimmt. Dieser verpflichtet sich, mit diesen Informationen vertraulich umzugehen und nicht an Dritte weiterzuleiten. Verstößt der Kunde hiergegen schuldhaft, so haftet er der Efferz Immobilien GmbH gegenüber auf Schadenersatz und verpflichtet sich zur Zahlung der entgangenen Provisionen.
3. Wir sind bestrebt, alle Objektinformationen richtig zu übermitteln. Diese beruhen ganz oder teilweise auf Auskünften unserer Vertragspartner oder Auskunftsbefugten. Hierfür wird keinerlei Haftung übernommen. Irrtum und/oder Zwischenvermietung/Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
4. Die Efferz Immobilien GmbH nimmt nicht an Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
5. Es wird bestätigt, dass die Käuferpartei maximal den selben Provisionssatz zahlt, wie auch die Verkäuferseite.
6. Sollte aufgrund unserer Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit anstelle des ursprünglich erstrebten Mietvertrages ein Kaufvertrag oder umgekehrt zustande kommen, berührt dies den Provisionsanspruch nicht. Es gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als vereinbart und geschuldet.
7. Sofern der Kunde bei Abschluss des Maklervertrages Vorkenntnis über das angebotene Vertragsobjekt hat oder erlangt er diese Kenntnis während der Laufzeit des Maklervertrages von dritter Seite, so hat er der Efferz Immobilien GmbH dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8. Wenn der Hauptvertrag auf unserer vertragsgemäßen Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit beruht, so ist der Provisionsanspruch im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB fällig. Der Kunde ist verpflichtet uns unverzüglich mitzuteilen, wann und mit wem, zu welchem Entgelt der Hauptvertrag geschlossen wurde. Unberührt davon sind aufschiebende Bedingungen im Hauptvertrag, die noch nicht eingetreten sind.
9. Der Kunde darf Aufrechnungsrechte oder Zurückbehaltungsrechte gegenüber unserer Provisionsforderungen nur geltend machen, wenn die Forderungen des Kunden auf sonstige Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind oder aus demselben Vertragsverhältnis (Maklervertrag) beruhen.